Zitiervorschlag / Citation:

http://www.forhistiur.de/zitat/0501platschek.htm

Das Zwölftafelgesetz - Leges XII tabularum

Herausgegeben, übersetzt und kommentiert von Dieter Flach in Zusammenarbeit mit Andreas Flach

(= Texte zur Forschung Bd. 83). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2004. 253 S., € 39,90 (Mitgliederpreis € 29,90), ISBN 3-534-15983-7


Rezensiert von Johannes Platschek (München)

In der Reihe "Texte zur Forschung" fährt die Wissenschaftliche Buchgesellschaft fort, Grundlagentexte zum römischen Recht einem breiteren Leserkreis zugänglich zu machen: Unmittelbar nach der glänzenden Ausgabe der Gaius-Institutionen von Ulrich Manthe wird nunmehr eine Rekonstruktion des Zwölftafelgesetzes mit Übersetzungen und Kommentar von Dieter Flach vorgelegt. Dass der Herausgeber der "Gesetze der frühen römischen Republik"1 unterstützt von einem weiteren Spezialisten der Zwölf Tafeln2 sich an eine solche Ausgabe macht, berechtigt zu großen Erwartungen. Sie werden vollauf erfüllt. Das Buch bringt viele anregende - nicht immer neue, meist bedenkenswerte, in manchen Fällen freilich auch bedenkliche - Vorschläge. Der Leser schöpft mit Gewinn aus den zusammengetragenen Quellen und dem, was uns vom fons omnis publici privatique iuris (Liv. 3,34,6) überliefert ist.

1

Diese Überlieferung ist bekanntlich keine primäre. Sie setzt Jahrhunderte nach der Entstehungszeit des Zwölftafelrechts ein und ist daher stets kritisch zu hinterfragen. Das gilt zunächst für die äußere Geschichte der Zwölftafelgesetzgebung. In einer Einleitung (S. 3-33) entzerrt Flach die "Geschichtsklitterung der jüngeren Annalistik": Ereignisse und Institutionen müssen in eine neue zeitliche Ordnung gebracht, Kausalverhältnisse in Frage gestellt werden. Die Distanz, die unsere Quellen zu den Zwölf Tafeln haben, können sie nur mit tradiertem Wissen und der eigenen Rekonstruktion von Entwicklungen überwinden. Dies gilt es zu entschlüsseln.

2

Noch schwerer lässt sich die Distanz in den Quellen nachvollziehen, wenn es um Inhalt und Wortlaut des Gesetzes geht. Dass die klassischen Autoren nicht den Wortlaut der Mitte des 5. Jahrhunderts bieten, liegt auf der Hand: Der Text ist modernisiert; was archaisch anmutet, war auch für Cicero und Gellius archaisch, aber - wie auch immer - verständlich. Einen unveränderten Text des 5. Jahrhunderts hätten sie wohl nicht verstanden3. Die zeitliche Distanz hat aber nicht nur die Sprache geglättet, sondern gleichzeitig auch das Verständnis geformt und festgelegt. Mit der "Geschichtsklitterung" vergleichbaren Phänomenen ist auf der inhaltlichen Ebene ebenso zu rechnen wie beim historischen Rahmen. Der Sinn, den unsere Quellen den Vorschriften der Zwölf Tafeln geben, ist rekonstruiert, und selbst wenn sich ein traditionelles Verständnis erkennen lässt, wissen wir doch nicht, wann zwischen dem 5. und 1. Jahrhundert vor Christus diese Tradition ausgeprägt wird.

3

In der Verteilung der einzelnen Vorschriften auf die zwölf Tafeln folgt Flach der Ausgabe von M. H. Crawford in Roman Statutes II (London 1996). Soweit sich der Wortlaut einer Vorschrift in den Quellen wiederfindet, wird er unter einer arabischen Ziffer selbständig angeführt. Dann folgen die Belege und für das Verständnis wichtige Texte unter (a), (b), (c) ... Finden sich in den Quellen lediglich Hinweise auf den Inhalt einer Zwölftafelbestimmung, ohne dass sich daraus auf den Wortlaut schließen lässt, werden die Fragmente mit arabischer Ziffer und Buchstaben in die Zählung aufgenommen. Neben der Übersichtlichkeit dieses Systems ist es auch zu begrüßen, dass im isolierten Gesetzeswortlaut die textkritischen Zeichen beibehalten werden, die die Verbesserungen und Ergänzungen an den Quellentexten kennzeichnen. Dem Leser wird damit auf den ersten Blick vermittelt, welche Unsicherheiten bleiben und wie komplex sich der Zusammenhang zwischen Textkonstitution, Interpretation und Übersetzung darstellt. Auf einen textkritischen Apparat wurde zu Recht verzichtet. Wo divergierende Lesarten und Konjekturen von Bedeutung sind, finden sich Hinweise darauf im Kommentar.

4

Der Grund für die Einordnung der Fragmente unter einer Bestimmung ergibt sich in der Regel von selbst, teilweise wird er im Kommentar verdeutlicht. Manchmal bleibt der Zusammenhang aber auch im Unklaren: Inwiefern Gaius D. 2,14,48 (3 l. XII tab.), wo es um die Geltung formloser Abreden (quodcumque pactum) bei der Übereignung von Sachen (in traditionibus rerum) geht (eingeordnet als IV,2(d)), mit der Vorschrift über die Emanzipation des Haussohns durch dreimaligen Verkauf (IV,2) zu tun hat, wird nicht deutlich. In Cic. de orat. 1,167 ist das Problem der Zuvielforderung eines Klägers über das quam quantum lex in XII tabulis permiserat hinaus angesprochen. Dass es um einen Vormundschaftsprozess geht und das Fragment daher unter VIII,9e in den Zusammenhang des suspecti crimen bei der tutela gebracht werden kann, ergibt sich aus dem nicht abgedruckten vorangehenden Abschnitt Cic. de orat. 1,166.

5

Bei einem solchen Unternehmen lässt sich aber auch nicht jedes Fragment bis in letzte Tiefen durchdringen. Dem angesprochenen Leserkreis wäre damit gar nicht geholfen; die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Buchs würde leiden. Es kann nicht das Ziel der vorliegenden Ausgabe sein, Streitfragen endgültig zu entscheiden, Gesichertes und Spekulatives mit größter Schärfe zu trennen und die Lückenlosigkeit des präsentierten Forschungsstands zu gewährleisten. Ebensowenig lässt sich bei der Masse und Heterogenität der behandelten Quellen jedes Missverständnis ernsthaft kritisieren oder auch nur vermeiden.

6

Im Folgenden will der Rezensent auch nur auf Punkte eingehen, die die Herausgeber selbst in Einleitung und Kommentar besonders herausstellen und die für das Verständnis von einiger Bedeutung sind.

7

Tab . I,1 (Porph. Hor. sat. 1,9,74-78)
SI IN IUS VOCAT, I<T>O. NI <I>T, ANTESTAMIN<O>. IGITUR EN CAPITO .
(Flach, S. 37:) "Wenn er [der Kläger] vor Gericht lädt, soll er [der Beklagte] gehen. Wenn er [der Beklagte] nicht geht, soll er [der Kläger] sich nach einem Zeugen umtun. Alsdann soll er [der Kläger] ihn (zum Zeugen) nehmen."

Mit "ihm" als Bezeichnung eines Dritten, den der Ladende zum Zeugen nimmt, führt Flach eine Person in den Text ein, die dort bisher nicht vermutet wurde. Für gewöhnlich bezieht man en/em/eum nämlich auf den Geladenen: Ihn darf der Ladende im Fall verweigerter Folgeleistung packen. Diese gewaltsame Durchsetzung der Ladung soll aber nur vor Zeugen erfolgen, um unberechtigte und exzessive Gewaltanwendung zu verhindern. Bei diesem Verständnis ergeben sich freilich gewisse Probleme mit dem folgenden Satz:

8

Tab. I,2 (Festus, s.v. struere, 408-410 Lindsay)
SI CALVITUR PEDEMVE STRUIT MANUM ENDO IACITO.
"Wenn er Ausflüchte macht oder den Fuß hinstellt, soll er Hand an ihn legen."

Sind capere und manum endo iacere verschiedene Vorgänge? Wodurch unterscheiden sich non ire und pedem struere? Denkbar wäre, dass sich der Beklagte zunächst weigert, dem Kläger zu folgen (ni it), diesem damit die Möglichkeit einer ersten Gewaltanwendung (capito) eröffnet, sich aber weiterhin sträubt (calvitur) oder sich mit dem Fuß gegen ein Fortziehen stemmt (pedem struit) und der Kläger dadurch zu einer stärkeren Form von Gewalt berechtigt wird (manum endo iacito), etwa zu einer Art Sicherungsgriff4. Bei Flach kommen diese Probleme gar nicht erst auf: Capito hat nach seiner Übersetzung gar nichts mit Gewaltanwendung gegen den Geladenen zu tun. Die römische Überlieferung sieht es anders:

Lucil. 552 (2. Jh. v. Chr.)
'si non it, capito' inquit 'eum, et si calvitur'.
"Wenn er nicht geht", sagte er, "soll er ihn packen, auch wenn er sich sträubt."

Es handelt sich um ein - offenbar nur zum Teil wörtliches - Zitat der Zwölf Tafeln. Mit eum ist eindeutig der Beklagte gemeint. Andere Belege für (testem) capere "zum Zeugen nehmen" sind auch nicht ersichtlich.

9

Da sich igitur en capito also keineswegs auf den Zeugen beziehen muss, geht auch Flachs Argument zur Bedeutung von antestamino ins Leere (S. 173):

"... zur Zeit der Zwölf Tafeln [muss antestari] noch der Grundbedeutung 'sich nach einem Zeugen umtun' verhaftet geblieben sein. Wenn es damals schon ausgedrückt hätte, dass jemand zum Zeugen genommen wurde, hätte es sich erübrigt, mit dem Satz igitur en capito - 'alsdann soll er ihn zum Zeugen nehmen' - fortzufahren."

Dass antestari "erst in der römischen Rechtssprache der klassischen Zeit" "zum Zeugen nehmen" hieß, dass dies mit einem Missverstehen der Wortwahl der Zwölf Tafeln durch die Nachwelt zu tun hätte und dieses Missverstehen wiederum auf den Wandel von der privaten in ius vocatio zur litis denuntiatio zurückginge (S. 17), ist ohnehin fragwürdig. Licet antestari? in der Bedeutung "Darf man (dich) zum Zeugen nehmen?" findet sich nicht nur bei Horaz (serm. 1,9,76), sondern schon bei Plautus (Curc. 621)5. Von "römischer Rechtssprache der klassischen Zeit" wird man hier kaum sprechen können. Dass die derart belegte formelhafte Frage des Ladenden auf einem missverstandenen Zwölftafelsatz beruhen sollte, ist durch nichts indiziert. Von der litis denuntiatio als vorherrschender Verfahrenseinleitung ist die Zeit dieser Belege weit entfernt.

Flachs Beobachtung, dass die Vorsilbe an- nicht von ante- rühren muss, sondern wie in ambo, ambire, amplecti ein Fossil der Präposition an darstellen kann, die "in klassischer Zeit nahezu vollständig von circum verdrängt" wurde (S. 17, 173), ist deswegen freilich nicht voreilig von der Hand zu weisen.

10

Dass die Etymologie eines Wortes dessen Bedeutung derart genau wiederspiegelt, dass das Wort seinen Gehalt im Kern unveränderbar mit sich trägt, ist eine Vorstellung der Antike. Die Etymologie Flachs etwa für "vindex" mutet dabei an wie die eines römischen Juristen: Der vindex sei "offenbar danach benannt, dass er 'Stärke bekundete', ihm [dem Beklagten] mit Wort und Tat Rückhalt bot" (S. 176). Es leuchtet sofort ein, dass derjenige, der sich für den Beklagten verbürgt und die Hand des Klägers wegschlägt, wenn dieser auf den Beklagten zugreifen will, "Stärkebekunder" heißt. Nüchterner, aber umso überzeugender ist dennoch die neuere Ableitung des Worts von *vinis, indoeurop. *winis "Sippengenosse, Nahestehender". Der vindex ist demnach "der, der etwas als zur Sippe oder Familie gehörig bezeichnet"6

11

Tab. I,3
SI MORBUS AEVITASVE VITIUM ESCIT, QUI IN IUS VOCABIT, IUMENTUM DATO; SI NOLET, ARCERAM NE STERNITO.
(Flach, S. 39:) "Wenn ein Gebrechen oder hohes Alter ein Hinderungsgrund sein sollte, soll, wer vor Gericht laden will, ein Lasttier stellen. Wenn er [der Beklagte] es ablehnen sollte, soll er [der Kläger] (ihm) keine Kutsche herrichten."

Si nolet bezieht Flach auf die Person des Beklagten und den Inhalt des vorangehenden Satzes: "Wenn (der Beklagte) nicht will (, dass ein Lasttier gestellt wird), ..." Danach erfolgt ein Subjektswechsel: "..., soll (der Kläger) keinen Wagen herrichten." Schon Crawford7 bemerkt, dass Varro Men. 188 mit seiner Anspielung auf eben die Stelle auf ein anderes Verständnis hindeutet:

vehebatur cum uxore vehiculo semel aut bis anno, cum arceram, si non vellet, non sterneret.
"Mit der Gattin fuhr er ein bis zweimal jährlich in einem Gefährt, weil er die Kutsche, wenn er nicht wollte, nicht herrichtete."

Aber auch der Zwölftafeltext dürfte dafür sprechen, dass mit si nolet der Kläger gemeint ist. Die anderen Belege für si volet zeigen nämlich keinen Subjektswechsel zwischen Konditional- und Hauptsatz. Der Gegenstand des velle/nolle findet sich dort nicht im vorangehenden Satz, sondern im (folgenden) Hauptsatz:

Tab. III,3: AUT SI VOLET MAIORE VINCITO
"Wenn er (der Gläubiger) will, soll er (dem Schuldner) schwerere Ketten anlegen."

Tab. III,4: SI VOLET SUO VIVITO
"Wenn er (der Schuldner) will, soll er sich selbst ernähren."

ebd.: SI VOLET PLUS DATO
"Wenn er (der Gläubiger) will, soll er (dem Schuldner) mehr geben."8

außerdem Tab. I,4: PROLETARIO CIVI QUISQUIS VOLET VINDEX ESTO
(Flach, S. 41:) "Einem grundbesitzlosen Bürger soll, wer immer sich dazu bereit finden mag, als Verfechter seiner Sache dienen."

Die Struktur ist also stets die folgende: Si volet, facito - "Wenn er will, soll er es tun" = "Er darf". Das Gesetz formuliert so eine Erlaubnis zum Tun. Mit si nolet, ne facito bringt es umgekehrt die Erlaubnis zum Unterlassen zum Ausdruck: "Er muss nicht." Für si nolet, arceram ne sternito führt dies zu einer Übersetzung mit: "Wenn er nicht will, soll er ihm keinen Wagen herrichten" = "Er muss ihm keine arcera herrichten." Der Satz bezeichnet die Grenze der Pflicht zum iumentum dare.9

12

Bei Gell. 20,10,8 begegnet ein Halbsatz des Zwölftafelgesetzes: SI QUI IN IURE MANUM CONSERUNT - "Wenn welche vor Gericht Hand anlegen", von Flach unter Tab. I,11e (S. 48 f.) aufgeführt. Es geht um den Eigentumsprozess über einen vor Gericht vorhandenen Streitgegenstand. Dabei spielt der "Grundsatz" eine Rolle, "Streitsachen jeweils am Standort des Streitgegenstandes zu verhandeln" (S. 20). Handelte es sich beim Streitgegenstand um ein weit entferntes Grundstück, so musste aus Gründen der Prozessökonomie von diesem Grundsatz abgewichen werden. Der Prätor brauchte mit den Parteien nicht mehr vor Ort erscheinen, damit dort in iure die Handanlegung erfolgen konnte. Vielmehr lud der Kläger den Beklagten zu einem "außergerichtlichen" Akt (Flach): ex iure manum consertum vocare. Flach versteht ex iure offenbar als "außerhalb der Gerichtsstätte" und scheint dabei Gellius auf seiner Seite zu haben, der ex iure ebenfalls in einen Gegensatz zu in iure bringen will:

Gell. 20,10,9
institutum est contra duodecim tabulas tacito consensu, ut litigantes non in iure apud praetorem manum consererent, sed ex iure manum consertum vocarent, id est alter alterum ex iure ad conserendam manum in rem, de qua ageretur, vocaret atque profecti simul in agrum, de quo litigabatur, terrae aliquid ex eo, uti unam glebam, in ius in urbem ad praetorem deferrent et in ea gleba tamquam in toto agro vindicarent.

Gellius versucht, unter Berufung auf iurisconsulti (20,10,6) eine bestimmte Terminologie zu erklären. Er kennt einen Zwölftafelsatz, in dem von in iure manum conserere die Rede ist, und eine formelhafte Wendung, in der es ex iure manum conserere heißt. Das passt nicht zusammen, also wird tacito consensu gegen den Zwölftafelsatz verstoßen.

Cicero gibt den Wortlaut eines Eigentumsprozesses wieder:

Cic. Mur. 26
'Fundus qui est in agro qui Sabinus vocatur, eum ego ex iure Quiritium meum esse aio. Inde ibi ego te ex iure manum consertum voco.'

Ex iure Quiritium heißt hier "nach dem Recht der römischen Bürger"; ex iure im Satz danach soll eine vollkommen andere Bedeutung haben: "außergerichtlich", "außerhalb der Gerichtsstätte", "von der Gerichtsstätte weg"10. Grammatikalisch vertretbar ist davon nur die letzte Übersetzung. Auch bei ihr sind die Worte in der Formel aber überflüssig. Dass man den Standort in ius verlassen muss, ergibt sich ja bereits aus ibi te voco. Alte Prozessformeln sind nicht kritisierbar, wird man einwenden. Aber dass Gellius und seine Gewährsleute - wenn diese sich überhaupt zu den Worten ex iure geäußert haben - gewusst haben müssten, was ex iure manum consertum vocare heißt, darf bezweifelt werden. Zweifelsfrei zielt die Ladung auf einen Ort außerhalb der Gerichtsstätte. Dass dies jedoch in den Worten ex iure enthalten wäre, kann eine spätere Interpretation sein. Ex iure manum conserere lässt sich ebensogut wie die Termini der deductio moribus, vis ex conventu und vis ex interdicto11 aus dem Zusammenhang des Besitzstreits als Akt ritualisierter Gewalt verstehen: ex iure manum conserere ist dann - im Gegensatz zur handfesten Gewalt - ein "Handanlegen nach dem Rechtsbrauch".

13

Für Tab. III,3 lautet die Überlieferung (Gell. 20,1,45):

 quindecim pondo, ne minore, aut si volet, maiore vincito.
"(Der Gläubiger) soll (den Schuldner) mit fünfzehn Pfund (wiegenden Ketten), nicht mit weniger, oder, wenn er will, mit mehr fesseln."

Flach schließt sich der (herrschenden) Lesart Cujas' an, die minore und maiore vertauscht (S. 190-191). Die 15 Pfund werden dadurch zum Höchstgewicht der Ketten, von dem der Gläubiger nach unten abweichen kann.

Nach dem überlieferten Text sind die 15 Pfund das Mindestgewicht. Gestützt wird die Beibehaltung dieser Lesart nicht nur durch Liv. 32,26,18 (Mindestgewicht für Ketten Kriegsgefangener), sondern auch durch Mindestsätze bei der Auspeitschung von Sklaven in griechischen Papyri und Inschriften12. "Voreilig" (S. 191) ist es jedenfalls nicht, den überlieferten Text gegen eine offensichtliche Konjektur und die lectio difficilior gegen die lectio facilior zu verteidigen.

14

Bei der bereits für die antiken Erklärer rätselhaften Hausdurchsuchung lance et licio bzw. der Erfassung des Diebesguts (furtum conceptum) per lancem et licium (Gell. 11,18,9) "mit Schüssel und Schnur" schlägt Flach ein Verständnis vor, nach dem es sich entweder um "Symbole einer Waage oder eine Schüssel als Hohl- und eine Schnur als Bandmaß" handle (S. 20) und diese Requisiten versinnbildlichten, "dass sich [der Bestohlene] als Kläger bemühen werde, das Gewicht oder Menge und Umfang des Diebesguts, das er im Hause des Täters zu finden hoffte, so genau wie möglich zu ermitteln." Die Interpretation als Hohl- und Längenmaß ist bestechend. Das furtum concipere erfolgt nach späterem römischen Verständnis freilich im Haus des Diebs oder Hehlers. Dann aber müsste der Bestohlene das Diebesgut vor Ort abgemessen haben. Identifiziert er damit das Gestohlene?13

15

Zum Teil ist die juristische Terminologie etwas unscharf wiedergegeben. Ex sponsione heißt in der Formel der legis actio per iudicis postulationem bei Gai. 4,17a nicht "von der Verpflichtung ausgehend, die du eingegangen bist" (S. 52), sondern "aus förmlichem Schuldversprechen"; actionem dare heißt nicht "der Klage stattgeben" (S. 57, Übers. von D. 47,7,1), sondern "eine Klage erteilen"; das interdictum quod vi aut clam ist nicht das "(praetorische) Verbot, das (von fremdem Eigentum) gewaltsam oder heimlich (Besitz zu ergreifen untersagt)" (S. 56/57), sondern der Befehl, rückgängig zu machen, was gewaltsam oder heimlich auf fremdem Besitztum geschehen ist (factum esse).

16

Die beiden letztgenannten Punkte machen sich bei der Interpretation von D. 47,7,1 und 11 (Paul. 9 Sab. bzw. 22 ed.) bemerkbar, bei Flach unter Tab. I,16h und i aufgeführt:

Si furtim arbores caesae sint, et ex lege Aquilia et ex duodecim tabularum dandam actionem Labeo ait.
(Flach S. 57:) "Wenn heimlich Bäume abgehauen wurden, sei, sagt Labeo, sowohl nach dem Aquilischen Gesetz als auch nach dem der Zwölf Tafeln der Klage stattzugeben."

Sed si de arboribus caesis ex lege Aquilia actum sit, interdicto quod vi aut clam reddito absolvetur, si satis prima condemnatione gravaverit reum, manente nihilo minus actione ex lege duodecim tabularum.
(Flach, S. 57:) "Doch wenn wegen abgehauener Bäume nach dem Aquilischen Gesetz eine Klage angestrengt wurde, wird er [der Beklagte] durch Gewährung des (praetorischen) Verbots, das (von fremdem Eigentum) gewaltsam oder heimlich (Besitz zu ergreifen untersagt), freigesprochen werden, während (dem Kläger), wenn er den Beklagten durch die erste Beschuldigung hinlänglich belastet hat, nichtsdestoweniger die Klage nach dem Zwölftafelgesetz verbleibt."

(S. 181) "... der actor (,) konnte nach dem Zwölftafelgesetz klagen, wenn der Beklagte die "erste Beschuldigung", die sein Streitgegner nach dem Aquilischen Gesetz gegen ihn erhoben hatte, mit dem interdictum quod vi aut clam abwehrte, das heißt, die Klage nach der lex Aquilia mit der sich auf das praetorische Verbotsrecht stützenden Gegenklage erwiderte, der andere habe gewaltsam oder heimlich von fremdem Eigentum Besitz ergriffen. Diesen Einspruch konnte er freilich nur dann nach dem Zwölftafelgesetz zurückweisen, wenn er den Beklagten mit der "ersten Beschuldigung", der prima condemnatio, hinlänglich belastet hatte."

Die Konstruktion Flachs, insbesondere die Rollenverteilung unter den Beteiligten, ist schwer nachvollziehbar: Woraus ergibt sich etwa, dass das Interdikt zu einer "Gegenklage" führt? Wie kann man "durch Gewährung des Interdikts" freigesprochen werden? Die Stellen sprechen vielmehr von verschiedenen Rechtsmitteln des Geschädigten im Falle der heimlich auf seinem Grundstück abgehauenen Bäume: Es gibt eine Klage aus dem Zwölftafelgesetz (de arboribus succisis), eine aus der lex Aquilia (damni iniuria) und schließlich das interdictum quod vi aut clam. In D. 12,2,28,6 (Paul. 8 ed.) werden sie nebeneinandergestellt (dort außerdem noch die a. ex locato). D. 47,7,1 und 11 behandeln das Konkurrenzverhältnis dieser Rechtsmittel.

In D. 47,7,11 liegt der Fall folgendermaßen: Der Kläger hat gegen den Beklagten die actio ex lege Aquilia erhoben und eine Verurteilung (condemnatio) erreicht. Hat er zudem gegen denselben Beklagten das interdictum quod vi aut clam erwirkt (interdicto reddito ist Abl. abs.), so muss der Beklagte in dem Prozess, der über die Befolgung dieses prätorischen Restitutionsbefehls geführt wird, freigesprochen werden, wenn er durch die erste Verurteilung (regelmäßig zu doppeltem Wertersatz14) bereits hinreichend beschwert ist. Mit der actio ex lege duodecim tabularum (auf feste Bußsätze15) kann er aber weiterhin belangt und verurteilt werden, wenn auch - aller Wahrscheinlichkeit nach - nur auf einen Differenzbetrag16.

17

Der neuen Ausgabe ist weite Verbreitung zu wünschen, die sie schon aufgrund der umfangreichen Quellensammlung verdient. Dankbar ist der Leser für die umfangreiche und mühevolle Übersetzungsleistung. In den Einzelfragen der Interpretation liefert der Kommentar wertvolle Beiträge zu einer interdisziplinären und aktuellen Diskussion.

18

Fußnoten:

1 D. Flach, Die Gesetze der frühen römischen Republik. Text und Kommentar. In Zusammenarbeit mit Stefan von der Lahr (Darmstadt 1994).

2 A. Flach, Fortgeltung des Zwölftafelrechts (Frankfurt a. M. 2004).

3 Zur Sprachgeschichte s. nur J. Kramer, Geschichte der lateinischen Sprache, in: F. Graf (Hrsg.), Einleitung in die lateinische Philologie (Stuttgart/Leipzig 1997), S. 127 ff. mit der Inschrift CIL I² 2,4 und dem berühmten Zitat Quintilians (inst. or. 1,4,60) über das Verständnis der alten Kultsprache.

4 Die Quellen sprechen von optorto collo trahi, z.B. Plaut. Poen. 789.

5 Zum rituellen Zupfen am Ohrläppchen des Zeugen zuletzt C. Masi Doria, Aurem vellere, in: Iuris vincula. Studi in onore di Mario Talamanca (Napoli 2001), Bd. V, S. 315-342.

6 S. U. Manthe, Geschichte des römischen Rechts (München 2000), S. 17, Lit. auf S. 123.

7 Roman Statutes II, S. 588.

8 Flach (S. 71, 191) nimmt freilich auch hier einen Subjektswechsel an: "Wenn er [der säumige Schuldner] es will, soll er [der Gläubiger] ihm mehr geben."

9 Anders A. Bürge, 'Si nolet arceram ne sternito', 'Ne minore aut si volet maiore vincito': Positives zu zwei Negationen in den Zwölf Tafeln, in: Mélanges F. Wubbe (Fribourg 1993), S. 74: "Wenn der Beklagte - der krank, alt oder beides zusammen ist - nicht will, soll der Kläger ihm eine arcera zur Verfügung stellen. Andernfalls, das ergibt sich als Sanktion zwangsläufig, gilt die Ladung als nicht geschehen." Die profunde Untersuchung Bürges zur doppelten Negation in Tab. I.3 findet bei Flach leider keine Erwähnung.

10 S. auch M. Kaser/K. Hackl, Das römische Zivilprozeßrecht (München ²1996), S. 101 mit Anm. 79.

11 Kaser/Hackl, RZPR, S. 418 mit Anm. 22.

12 Graeca Halensis, Dikaiomata (Berlin 1913), S. 113. Weitere Vergleichsstellen bei F. Wieacker, Römische Rechtsgeschichte I (München 1988), S. 298 Anm. 68. Ebenfalls ungenannt bleibt bei Flach wiederum der Vorschlag Bürges, o. Anm. 9 , S. 75 f. (ni=nisi statt ne, Subjektswechsel bei si volet).

13 Vielversprechend ist die in SZ 121 (2004) 801 (S. Lohsse) angekündigte Publikation eines Vortrags von U. Manthe zum Thema "lance et licio" auf der Tagung "Vertragspraxis und römisches Recht" 2003 in Sopron (Ungarn).

14 Nämlich bei Bestreiten des Beklagten; s. nur M. Kaser, Das römische Privatrecht I (München 1971), S. 620..

15 S. Kaser, ebd. S. 160 mit Anm. 52.

16 D. 47,7,1 a. E.: sed Trebatius ita utramque dandam, ut iudex in posteriore deducat id quod ex prima consecutus sit et reliquo condemnet. Zum Ganzen eingehend D. Liebs, Die Klagenkonkurrenz im römischen Recht (Göttingen 1972), S. 211 ff.

 

 

Betreut vom FHI-Team
Diese Seite ist vom 5. Januar, 2005